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§1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen
"Astronomischer Arbeitskreis", hat seinen Sitz in 63579 Freigericht
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des
Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der
Volksbildung im Bereich der Astronomie. Der Satzungszweck wird
insbesondere dadurch verwirklicht, daß der Verein
- astronomisches Wissen verbreitet,
- an der Verbesserung der astronomischen
Schulbildung und des astronomischen Angebotes der
Volkshochschulen mitwirkt
- und pseudo-wissenschaftlichen Irrlehren in
geeigneter Form widerspricht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden,
die die volkstümliche Astronomie unterstützt. Bei
Minderjährigen muß eine schriftliche Zustimmung der
Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Anmeldung zur
Mitgliedschaft erfolgt schriftlich, mit der Einzahlung des fälligen
Betrages und einer Aufnahmegebühr. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann der
Betroffene persönlich, durch Brief oder durch ein Mitglied in der
nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese
entscheidet endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluß
- Streichung
zu 2. Der Austritt kann jeweils nur zu Ende
des Kalenderjahres mittels einer schriftlichen Erklärung gegen über
einem Mitglied des Vorstandes erfolgen.
zu 3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand
ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den
Verein schädigt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden.
zu 4. Die Mitgliedschaft erlischt
von selbst, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz
zweifacher Mahnung ein halbes Jahr im Rückstand bleibt. Die
Beitragsschuld bleibt jedoch bestehen.
§4 Beiträge
Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr
werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jährlich im voraus zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres fällig.
Der Beitrag kann in besonderen
Fällen durch den Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen
werden. Hierüber hat der Vorstand Rechenschaft
abzulegen.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Kassierer
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt
ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen
Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
- Die Aufstellung und Durchführung eines
Arbeits- und Wirtschaftsplanes.
- Die Abfassung eines Jährlichen
Tätigkeitsberichtes.
- Die Aufnahme und der Ausschluß von
Mitgliedern
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand tritt mindestens
einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen, wobei jeder
Mitgliederversammlung eine Vorstandssitzung vorauszugehen hat.
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des durch den Vorstand zu
gebenden Tätigkeits- und Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beitragshöhe
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden
Arbeits- und Wirtschaftsplanes
Außerdem muß die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins er erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
§7 Berufung der
Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht erst aus der
Diskussion ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung
der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge, die zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie Anträge zur
Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins müssen auf jeden Fall
aus der Tagesordnung ersichtlich sein.
§8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht
beabsichtigte Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
§9 Beurkundung
der Versammlungsbeschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung
ist ein ausführliches Protokoll zu führen, welches spätestens auf
der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich
festzuhalten. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie
das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das
Protokoll ist vom Sitzungsleiter, vom neu gewählten Vorsitzenden und
vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§10 Auflösung
des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend
für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Kopernikusschule Freigericht, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Errichtung
der Satzung
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung
am 13.12.1991 in Freigericht / Horbach errichtet.
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